Max Armbrecht Leukämiehilfe e.V.

Satzung des Max-Armbrecht-LeukämiehiIfe e.V.

§1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „Max-Armbrecht-Leukämiehilfe e.V." und hat seinen Sitz in Bad Kissingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Leukämiehilfe, hier insbesondere der Wissenschaft und Forschung und der Unterstützung der Erkrankten.
  2. Der Satzungszweck wird durch finanzielle Unterstützung für die Erforschung und Heilung der Leukämie sowie die Linderung der Behandlungsfolgen verwirklicht. Dies schließt auch die Unterstützung bedürftiger Angehöriger ein, die an der Betreuung und Pflege der Erkrankten mitwirken.
  3. Als Mittel zur Erreichung der vorgenannten Zwecke dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beihilfen und sonstige Zuwendungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen
b) Personenvereinigungen
c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im Beitragsrückstand, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister Sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vorstandsmitglieder Sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zwei dieser drei Personen müssen immer gemeinsam handeln, wenn der Verein vertreten wird.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre vom Tag der Wahl an.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands,
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Anträge zur Mitgliederversammlung, die jedes Mitglied stellen kann, müssen sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich begründet dem Vorstand eingereicht werden.

§ 9 DIE EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 AUFLÖSUNG, ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Universitätsklinik Würzburg mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Leukämiehilfe im Bereich der Universitätsklinik Würzburg im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom richtet.

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